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Hund von Listenhund zu Tode gebissen

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In Wien wurde am 10. Mai 2019 ein Yorkshire Terrier von einem Listenhund zu Tode gebissen. Der American Staffordshire Terrier eines 22-Jährigen gelangte durch die offene Wohnungstüre ins Freie und attackierte dort den Yorkshire Terrier eines 26-Jährigen, der gerade mit seinem Hund an der Leine spazieren war. Der Hundebesitzer hatte diesen vorübergehend seinem Vater überlassen. Dieser führte in der Wohnung Bauarbeiten durch und ließ dabei die Wohnungstüre offen stehen, sodass der Hund unbemerkt entlaufen konnte.

Der Yorkshire Terrier erlitt bei der Beissattacke lebensgefährliche Verletzungen. Erst als der Hund bereits zugebissen hatte und der Mann dies durchs Wohnungsfenster sah, eilte er zur Hilfe, um den Hund seines Sohnes zurückzuholen. Ein Tierarzt konnte nur noch den Tod feststellen. Der American Staffordshire Terrier wurde dem Hundebesitzer nach dem Wiener Tierhaltegesetz abgenommen und von der MA60 ins Tierquartier verbracht. Der 22-Jährige und sein Vater werden nach dem Wiener Tierhaltegesetz angezeigt.

Über die Haltung von Listenhunden (Kampfhunden) in Wien

Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden sind Listenhunde und gelten als hundeführerscheinpflichtig:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pit Bull Terrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Listenhunde müssen an öffentlichen Orten einen Maulkorb und eine Leine tragen. Davon ausgenommen sind an allen Seiten umzäunte Hundezonen. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Personen, die mit ihrem Hund der oben genannten Rassen nur kurz in Wien sind. Hundehalter dieser Hunde müssen die Hundeführerscheinprüfung binnen drei Monaten ab Aufnahme der Haltung des Hundes ablegen. 21 bis 24 Monate nach der erstmaligen positiven Absolvierung muss der Halter mit dem Listenhund die Hundeführerscheinprüfung wiederholen. Ein sogenannter „Verwahrer“ (übt die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten des Hundes aus) muss bereits zu Beginn seiner Tätigkeit die Hundeführerscheinprüfung positiv absolviert haben. Personen unter 16 Jahren und Personen, die wegen gewisser Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen die Hundeführerscheinprüfung nicht ablegen und dürfen daher auch mit keinem dieser Hunde in Wien an öffentliche Orte gehen.

Foto: Symbolbild 825545/pixabay, Quelle: Landespolizeidirektion Wien

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